Regeln und Vorschriften für Toranlagen: ASR A1.7
Die Richtlinien für kraftbetätigte Toranlagen sind in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7 “Türen und Tore” beschrieben.
Was hat die ASR 1.7 für eine rechtliche Bedeutung?
Mit Einführung der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7 “Türen und Tore” sind die technischen Regeln für Toranlagen aus dem Fachbereich der Berufsgenossenschaften herausgenommen und sind in ein Regelwerk des staatlichen Rechts übergegangen. Die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herausgegebenen Regeln der ASR A1.7 definieren die fachlichen Regeln sowohl technischer Art als auch die Durchführung von Prüfungen betreffend.
In vielen Punkten greift die ASR A1.7 die Anforderungen der inzwischen ungültigen BG-Regeln (BGR 232) auf und verknüpft diese mit den aktuellen europäischen Normen für Tore. Einige Änderungen im Verleich zu früheren Regelungen sind besonders bemerkenswert:
- Gemäß ASR A1.7 sind ausnahmslos alle Toranlagen, egal welchen Alters, nach den aktuellen Richtlinien auf ihre technische Beschaffenheit zu prüfen. Es gibt keinen ‚Bestandsschutz‘ und keine Ausnahmeregelungen für ältere Tore. Ziel dieser Regelung ist es, aus Sicht der Betriebssicherheit alle Toranlagen auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen und so ein für den Nutzer verlässliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
- Bezüglich der Beschaffenheit von Schließkantensicherungen an Toren gab es schon früher differenzierte Anforderungen. Die europäischen Normen und auch die ASR A1.7 schreiben für alle Toranlagen nun konkret und verbindlich vor, welche maximalen Schließkräfte an der Schließkante auftreten dürfen.
- Als Bestandteil der jährlichen Prüfung jeder Toranlage muss nun nicht nur das Reversierverhalten des Torflügels bei Auftreffen auf einen Körper festgestellt werden, sondern es muss messtechnisch erfasst und evaluiert werden. Sowohl der Bundesverband der Torhersteller (BVT) als auch der Industrieverband Tore Türen und Zargen (TTZ) haben Durchführungsrichtlinien für Torprüfungen in enger Abstimmung mit der BG ausgearbeitet und sehen darin mindestens eine Messung der Schließkräfte nach EN12445 vor.
Was gilt außerhalb der Arbeitswelt (z.B. Tiefgaragen)?
Im Zuge der „Gleichbehandlung“ aller Toranlagen durch den Arbeitsschutz-Gesetzgeber hat sich auch die Rechtsauffassung der Gerichte außerhalb der Arbeitswelt in die gleiche Richtung orientiert. Hierzu hat es bereits mehrere Urteile gegeben, und jedesmal war die Fragestellung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen: „Entsprach die Toranlage zum Zeitpunkt des Unfalls dem aktuellen Stand der Technik ?“. Im Falle eines Unfalls, egal ob Sach- oder Personenschaden, ist daher für die Gerichte nicht mehr relevant, wie alt eine Toranlage ist. Entscheidend ist ausschließlich der Zustand der Toranlage, bewertet nach den aktuell gültigen DIN/EN-Normen für Tore sowie der ASR A1.7, welche als allgemein anerkannter Stand der Technik verstanden werden. Dieses gilt sowohl für kraft- als auch für handbetätigte Anlagen.
Im übrigen bestätigt die allgemeine Rechtsauffassung auch die ASR A1.7 bezüglich der Verantwortung für den verkehrssicheren Zustand einer Toranlage. Dieser obliegt allein dem Betreiber der Anlage. Um den Zustand der Toranlage zu prüfen bedient er sich eines Sachkundigen, idealerweise eines Fachbetriebes. Ein Wartungsdienst, dem die nötige Qualifikation fehlt ist daher ein gefährlicher Berater, denn die Verantwortung liegt weiterhin beim Betreiber. Im Zweifelsfall ist er in der Pflicht, sich bezüglich gültiger Bestimmungen zu informieren.
Woraus ergibt sich die Prüfpflicht für Toranlagen?
Die Arbeitsstättenregel ASR A1.7 formuliert verbindlich die grundsätzlichen Schutzziele für Türen und Tore. Die Betreiber gewerblich genutzter, kraftbetätigter Tore sind verpflichtet, alle Toranlagen unabhängig vom Alter der Anlage mindestens einmal jährlich einer sachkundigen Prüfung auf ihren sicheren Zustand zu unterziehen. Die Messung der Schließkräfte ist dabei ein Bestandteil der Sicherheitsüberprüfung.
- ASR A1.7, Abschnitt 10.2-1:
„Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.“
- Zur konkreten Durchführung der Prüfung heißt es in Abschnitt 10.2-2:
„Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.“
Was bieten wir Ihnen bei der Prüfung Ihrer Toranlage(n)?
Jede Anlage, an der wir die Wartung und Prüfung durchführen, wird nach den aktuell gültigen Richtlinien geprüft. Das heißt:
- Unsere Prüfung beinhaltet eine Kraftmessung nach EN 12445. Sie ist im Wartungsumfang enhalten und muss nicht gesondert beauftragt werden und wird selbstverständlich nicht gesondert berechnet.
- Unsere Monteure wurden mit zugelassenen und kalibrierten Spezial-Messgeräten für die Kraftmessung an Toren ausgestattet und auf deren Bedienung geschult.
- Alle Monteure wurden auf Inhalte der relevanten DIN/EN Normen sowie der ASR A1.7 geschult. Hierzu haben wir eigens einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Tor- und Türanlagen eingeladen, der uns mit seiner Erfahrung als gerichtlich bestellter Gutachter bei der Schulung und bei der Umsetzung der neuen Richtlinie zur Seite stand.
- Wir unterbreiten Ihnen umgehend einen Lösungsvorschlag, falls bei einer Ihrer Toranlagen Abweichungen oder Mängel festgestellt werden, damit wir Ihre Toranlage wieder in einen verkehrssicheren Zustand bringen können.
Was bedeutet das für Ihre Anlagen?
Zunächst einmal bedeuten definierte Regeln und Vorschriften für die Benutzer Ihrer Toranlagen ein höheres Maß an Sicherheit. Das Sicherheitsniveau ist verlässlich, egal ob Ihre Mitarbeiter, Kunden, Mieter oder andere Nutzer ein Tor von 1980 oder ein ganz neues Tor benutzen. Die Regelmäßige Prüfung der Toranlage gemäß dieser Regeln gewährleistet, das Sicherheitsniveau aufrecht zu erhalten und hilft Ihnen als Betreiber einer Toranlage, Ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
ZUSAMMENFASSUNG:
- Es gilt für alle Toranlagen die ASR A1.7. Ältere Vorschriftenwerke sind ungültig.
- Es gibt keinen Bestandschutz für ältere Toranlagen.
- Alle Tore müssen die Grenzwerte für die Schließkräfte einhalten.
- Hierzu muss bei der Prüfung eine Schließkräfte-Messung nach EN 12445 erfolgen.
- ASR und EN-Normen bilden den von Gerichtenanerkannten Stand der Technik.
- Für den verkehrssichern Zustand der Toranlagen haftet der Betreiber!
TIPP: Auch falls Sie Torprüfungen nicht durch uns durchführen lassen: Bestehen Sie bei Ihrem Wartungsdienst auf eine Prüfung nach ASR A1.7 und die Schließkräftemessung nach EN 12445. Kennt er diese Regeln nicht oder hat er kein Schließkräfte-Messgerät, darf er nach ASR A1.7 keine Prüfung durchführen. Es nutzt Ihnen nicht, wenn Ihr Wartungsdienst ‘Fünfe gerade sein lässt’. Bei Sach- oder Personenschäden drückt vor Gericht niemand ein Auge zu.
Hier können Sie noch mehr erfahren:
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – www.baua.de
Hier können Sie die ASR A1.7 ansehen >> Link - Industrieverband Tore Türen Zargen (TTZ) – www.ttz-online.de
- Webseite des Torgutachters M. Macal – www.torgutachter.de